3G Regelung ab 04.03.2022

  Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen war bislang unter 2G zzgl. Test gem. § 9a möglich und wird mit der Änderung nunmehr unter 3G zulässig sein. Außerhalb der Sportausübung bleibt die Maskenpflicht als Infektionsschutz erhalten.



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